IMPRESSUM

AGB

I.) Lieferpflicht – Abnahmepflicht

1. Für alle unsere Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers sowie Änderungsangebote in der Annahmeerklärung gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Die Aufträge werden in der Reihenfolge des Eingangs und der Dringlichkeit nach ausgeführt.

2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3. Geraten wir aus Gründen , die von uns vertreten sind, in Lieferverzug, so ist die Haftung auf Schadenersatz für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Ist Lieferverzug eingetreten und hat uns der Besteller eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen mit Ablehnungsandrohung gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche stehen ihm nur zu, falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 20 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

5. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

6. Stellt sich nach Auftragsbestätigung heraus, dass der Besteller nicht zahlungsfähig ist, oder dass sich seine Kreditwürdigkeit inzwischen verschlechtert hat, so steht uns frei, die Lieferung nur Zug um Zug vorzunehmen, oder vorherige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

7. Abrufaufträge unterliegen gesondert schriftlichen Vereinbarungen.

8. Gründe, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere Fälle von höherer Gewalt, Behördeneingriffe, einschließlich Streiks und Betriebsstörungen bei uns oder bei einem Zulieferanten, befreien uns von der Lieferpflicht unter Ausschluss von Schadenersatz

9. Zwingt uns ein Mangel an Rohstoffen zu technischen Änderungen oder zur Verwendung von Ersatzmaterialien, ohne die Brauchbarkeit der Ware wesentlich zu verändern oder zu verringern, so können Einwendungen hiergegen nicht erhoben werden.

10. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns von Auftraggeber übergeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Auftraggeber uns gegenüber die Garantie dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

II.) Preise und Zahlungen

1. Unsere Preise sind unter der Voraussetzung stabiler Preisverhältnisse kalkuliert. Erhöhen sich zwischen Verkaufsabschluss und tatsächlichem Liefertermin die Preise (Materialpreis, Arbeitlöhne, Fertigungskosten usw.) so nehmen die Vertragspartner Verhandlungen mit dem Ziel der Neuaufsetzung der Preise auf. Dies gilt im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr nicht, sofern die Lieferung innerhalb 2 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen soll.

Die Preisstellung erfolgt in Euro, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zahlungen – auch für Teillieferungen – sind, soweit wir nichts anderes bestätigt haben, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto bzw. innerhalb von 21 Tagen ohne Abzug bar zu leisten, unter Übernahme aller Spesen durch den Käufer.

Bei Stundung oder Zahlungsverzug – maßgebend ist das Datum des Zahlungseinganges bei uns – sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 15 % zu berechnen.

3. Über die Hereinnahme von Wechseln entscheiden wir von Fall zu Fall. Ihre Annahme erfolgt nur zahlungshalber, die Gutschrift unter dem Vorbehalt der Einlösung. Der Besteller hat alle Kosten, Diskont- und Inkassospesen zu tragen. Kassakonto ist bei Wechseln ausgeschlossen, bei Fremdwechseln übernehmen wir keine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest.

Wird ein Wechsel oder Scheck nicht rechtzeitig eingelöst bzw. kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden uns Umstände bekannt, die seinen Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden die gesamten Forderungen sofort fällig, auch wenn Stundung bewilligt war.

4. Ein Zurückhaltungsrecht des Bestellers oder eine Aufrechnung mit evt. Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn wir die Gegenansprüche vorher schriftlich anerkennen.

5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Ein Zahlungseingang dient zuerst zum Ausgleich etwa noch vorhandener, fälliger, offener Posten. Der überschießende Betrag wird dann auf die Rechnungen, für die die Zahlung bestimmt war, angerechnet.

7. Wir behalten uns vor, etwaige Ansprüche gegen unsere Zulieferanten an den Besteller abzutreten. Ansprüche gegen uns dürfen nicht an Dritte abgetreten werden. Ansprüche des Bestellers gegen Dritte können nicht an uns abgetreten werden.

III.) Verpackung, Versand und Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Wir liefern unsere Ware in fach- und handelsüblicher Verpackung

3. Die Gefahr des Untergangs oder Verschlechterung der gelieferten Ware geht bei ordnungsgemäßen verlassen unseres Betriebes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn „frachtfreie Lieferung“ vereinbart war.

4. Unsere Sendungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Brand, Wasserschäden, Diebstahl und Transportschäden versichert.

IV.) Beanstandungen und Gewährleistung

1. Die Zusicherung einer Eigenschaft oder eine Gewähr für die Eignung unserer Dienstleistungen für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegeben. Für die Durchführung unserer Dienstleistungen trägt der Käufer letztendlich die eigene Verantwortung. In Zweifelsfällen ist Rücksprache zu halten.

2. Mängelrügen wegen offensichtlicher Fehler sind spätestens am 2. Tag nach Empfang der Ware/Durchführung einer Dienstleistung schriftlich zu erheben. Unsere Garantipflicht erlischt, wenn die beanstandete Ware/Dienstleistung nicht binnen 10 Tagen nach Kenntnis des Mangels wieder zugestellt/neu durchgeführt wird oder einen andere Vereinbarung darüber getroffen wird.

3. Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns Ersatzlieferung oder Nachbearbeitung vor. Stellen sich die Maßnahmen als undurchführbar heraus, so kann der Käufer eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

V.) Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung

2. Der Besteller darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb, d.h., gegen Barzahlung weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen, wie z.B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

3. Der Besteller tritt schon jetzt aus seinen Forderungen aus Lieferung von Vorbehaltswaren bzw. aus Lieferungen, in denen unsere Vorbehaltsware enthalten ist, denjenigen Betrag an uns ab, der unserem Rechnungspreis entspricht, ohne das es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.

4. Der Besteller ist bis auf Wiederruf berechtigt, den abgetretenen Betrag für uns treuhändisch einzuziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller Zutritt zu unserer Vorbehaltsware zu geben, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und sie auf unser Verlangen von der Abtretung zu unterrichten.

5. In Fall der Pfändung von Vorbehaltsware muss der Besteller sofort auf unseren Eigentumsvorbehalt hinweisen und uns umgehend davon verständigen.

6. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller auf unser Verlangen gehalten, die sich in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindliche Vorbehaltsware auszusondern und an uns herauszugeben.

VI.) Schadenersatzansprüche

1. Schadenersatzansprüche gegen uns sowie unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Beratung, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und direkte Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlers zugesicherte Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

2. Soweit Schadenersatzansprüche gegen uns, unser Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab Ablieferung der Produkte/Durchführung der Dienstleistung.

VII.) Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

1. Der Käufer wird uns unverzüglich schriftlich unterrichten, falls er auf die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch ein von uns geliefertes Produkt hingewiesen wird.

2. In diesem Fall sind wir allein berechtigt und verpflichtet, den Käufer gegen die Ansprüche des Inhabers derartiger Rechte zu verteidigen und diese Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von uns geliefertes Produkt gestützt sind.

3. Umgekehrt wird der Käufer uns gegenüber allen Ansprüchen des Inhabers derartiger Rechte verteidigen bzw. freistellen, welche gegen uns dadurch entstehen, dass wir Instruktionen des Käufers befolgt oder der Käufer das Produkt ändert oder verarbeitet.

VIII.) Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Als Gerichtsstand gilt Freistadt als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Der Wegfall einer dieser Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der anderen.

IX.) Garantieansprüche

1. Im Rahmen des österreichischen PHG haften wir nicht für etwaige gewerbliche Ansprüche und/oder Folgeschäden. 

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